Eine Vorgabe, die Lüftung stets mit mindestens 40 % der Nennleistung zu betreiben, enthalte die Baubewilligung somit nicht. Mit welcher Leistung die Lüftung zu welchen Tageszeiten betrieben werde, sei vielmehr dem Beschwerdegegner überlassen. Somit begehe der Beschwerdegegner selbst dann keinen Verstoss gegen die ihm erteilte Baubewilligung, wenn er die Lüftung ab und zu nur mit 10 % der maximalen Leistung betreiben sollte. Er laufe aber Gefahr, dass er die umwelt- und luftreinhalterechtlichen RA Nr. 120/2018/6 7