Die im Vergleich zum Baugesuch geänderte Kanalführung habe jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Lüftung, die anerkannten Regeln der Lüftungstechnik seien eingehalten. Unter diesen Umständen sei es unverhältnismässig, eine Anpassung an das ursprünglich bewilligte Projekt zu verlangen. Konkrete Auflagen bezüglich der minimalen Leistung oder Betriebsdauer der Lüftungsanlage habe die Baubewilligung keine enthalten. Der Baubewilligung liege lediglich die Annahme zu Grunde, dass die installierte Lüftung auch effektiv betrieben werde. Eine Vorgabe, die Lüftung stets mit mindestens 40 % der Nennleistung zu betreiben, enthalte die Baubewilligung somit nicht.