c) Die Gemeinde Worb macht mit Verweis auf die angefochtene Verfügung geltend, bei der Abnahme der Lüftung sei einzig die zu geringe Höhe eines der beiden Abluftkamine kritisiert worden. Dieser Kamin sei kurze Zeit später auf die vorgeschriebene Höhe verlängert worden. Darüber hinaus sei lediglich eine Abweichung beim Verbindungskanal vom kleinen Abferkelstall festgestellt worden, der statt mit einer Breite von 0.35 mit einer solchen von 0.40 m realisiert worden sei. Die im Vergleich zum Baugesuch geänderte Kanalführung habe jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Lüftung, die anerkannten Regeln der Lüftungstechnik seien eingehalten.