Auch wenn statt auf die Mindestabstandsberechnung auf eine Beurteilung anhand der Geruchsstundenhäufigkeit abgestellt werde, wozu es keinen Anlass gebe, müsse die maximale Abluftgeschwindigkeit gemäss Gutachten am Kamin 15 m/s betragen. Wenn keine belastbaren Kennzahlen zum Lüftungsbetrieb vorlägen, müssten weitere Abklärungen zur Funktionsfähigkeit der Lüftung vorgenommen werden.