Dieser Wert genüge den technischen Anforderungen von mindestens 10 respektive 20 m/s für den privilegierten Anlagetyp weder im Winter noch im Sommer. Somit werde der halbe Mindestabstand mit der aktuellen Lüftungsanlage nicht eingehalten. Die Angaben eines Anlagebetreibers, welche als Grundlage der Mindestabstandsberechnung dienen, bildeten die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und gehörten somit zum verbindlichen Rahmen (BGer 1A.275/2006, E. 4). Somit könne die bewilligte Lüftungsanlage entgegen der Annahme der Baupolizeibehörde baupolizeilich durchgesetzt werden.