Nur unter diesen Voraussetzungen dürfe in der Mindestabstandsrechnung der Korrekturfaktor 0.8 verwendet werden und betrage der halbe Mindestabstand zu der nähesten bewohnten Baute der Beschwerdeführenden 46 m. Erreiche die Lüftungsanlage diese Werte nicht, erhöhe sich der halbe Mindestabstand auf 52 m und sei nicht mehr eingehalten. Für das Erreichen der Quellhöhe von 3 m sei bei der konkret in Frage stehenden Anlage in aller Regel eine Lüftungsleistung von mindestens 40 % erforderlich. Die Lüftung sei bei den Begehungen durch die Baupolizeibehörde jedoch nicht oder bloss mit Minimallast betrieben worden.