a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die erstellte Lüftungsanlage entspreche nicht dem im Baubewilligungsverfahren geprüften Typ. Die Lüftungsanlage müsse jederzeit eine Quellhöhe von mehr als 3 m und eine Mindestabluftgeschwindigkeit von 10 m/s im Winter und 20 m/s im Sommer erreichen. Nur unter diesen Voraussetzungen dürfe in der Mindestabstandsrechnung der Korrekturfaktor 0.8 verwendet werden und betrage der halbe Mindestabstand zu der nähesten bewohnten Baute der Beschwerdeführenden 46 m. Erreiche die Lüftungsanlage diese Werte nicht, erhöhe sich der halbe Mindestabstand auf 52 m und sei nicht mehr eingehalten.