Demgegenüber besteht für die Baupolizei- und Beschwerdebehörden zwar die Möglichkeit, bei den Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 50 BauG einzureichen. Anzeigepflichtig sind jedoch nur die Strafbehörden, das Baugesetz statuiert keine Anzeigepflicht der Baupolizei- oder Beschwerdebehörden.4 Ein Anzeigerecht steht auch den Beschwerdeführenden selber zu. Somit fehlt es ihnen an einem schutzwürdigen 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 50 N. 3 RA Nr. 120/2018/6 5