a) Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem, der Beschwerdegegner sei wegen nicht ordnungsgemässem Betrieb der Lüftung anzuzeigen bzw. mit einer Busse nach Art. 50 Abs. 1 BauG zu bestrafen. b) Zuständig für die Verfolgung von Wiederhandlungen gegen Art. 50 BauG sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. Im Baupolizeiverfahren können daher keine Bussen nach Art. 50 Abs. 1 BauG ausgesprochen werden. Auf diesen Antrag kann folglich nicht eingetreten werden.