Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 bis 48 BauG3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können solche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigende, die sich am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher als unmittelbare Nachbarn der umstrittenen Schweineställe zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Antrag auf Strafanzeige bzw. Busse