50 Abs. 1 BauG zu bestrafen. 2. Es sei zu ermitteln, ob der Angezeigte die Stalllüftung ordnungsgemäss betreibt und er sei im Widerhandlungsfall mit einer Busse nach Art. 50 Abs. 1 BauG zu bestrafen. 3. Es sei mittels geeigneter Massnahmen abzuklären, ob die Immissionsgrenzwerte für die Gebäude H.________strasse Nr. 325 und/oder 326 bei ordnungsgemässem Betrieb der vorhandenen Stalllüftung eingehalten werden. 4. Je nach Abklärungsergebnis seien ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 9 Abs. 1 LRV anzuordnen.