1. Am 2. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Worb eine baupolizeiliche Anzeige mit Gesuch um nachträglichen Immissionsschutz ein. Die Anzeige richtete sich gegen den Betrieb des Beschwerdegegners und beinhaltete folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei zu überprüfen, ob der gemäss Bauentscheid maximal zulässige Tierbesatz seit Rechtskraft des Bauentscheids eingehalten wurde und es sei der Angezeigte im Widerhandlungsfall mit einer Busse nach Art. 50 Abs. 1 BauG zu bestrafen.