1. Ziffer 3 d) der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 24. Mai 2018 wird von Amtes wegen aufgehoben, soweit damit baupolizeiliche Wiederherstellungsanordnungen getroffen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Regierungsstatthalteramt Thun hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'228.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Thierachern, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben