der streitigen baupolizeilichen Wiederherstellungsanordnung liegt der Grund für die Kassation. Der Beschwerdeführer gilt daher als obsiegend und hat Anspruch auf vollen Parteikostenersatz.28 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von Fr. 1'228.75 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 1'118.–, Auslagen von Fr. 22.90 und der Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 87.85. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Regierungsstatthalteramt Thun hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 1'228.75 zu ersetzen. III. Entscheid