Zur Kostenliquidation enthält Art. 40 VRPG keine besondere Regel, weshalb die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung gelten. Danach werden der fehlbaren Behörde für Kassationsentscheide gestützt auf Art. 40 VRPG in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.26 Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.