c) Bei diesem Verfahrensausgang bleibt offen, ob und inwiefern es mit den Baupolizeivorschriften vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten der C.________ Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen überlässt. Sollte sich ein baupolizeilicher Handlungsbedarf ergeben, indem Anzeigen eingehen oder die Gemeinde selbst Verstösse gegen Baupolizeivorschriften feststellt, so ist die Gemeinde zu baupolizeilichem Einschreiten gemäss Art. 45 ff. BauG zuständig und verpflichtet.24 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25).