Solche sind vielmehr in das Dispositiv der Verfügung aufzunehmen.23 Im Dispositiv der Verfügung vom 5. Oktober 2018 hat das Regierungsstatthalteramt hinsichtlich des streitigen Verbots, die Räumlichkeiten der 21 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 5 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 7 23 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4 RA Nr. 120/2018/68 11 C.________ Dritten zu überlassen, keine weiteren Anordnungen getroffen. Die Kassation erstreckt sich daher nicht auf die Verfügung vom 5. Oktober 2018.