Vorliegend beschränkt sich das relevante Verfahren auf den Erlass der streitigen baupolizeilichen Wiederherstellungsanordnung mit Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018. Diese ist daher insoweit aufzuheben, als damit baupolizeiliche Wiederherstellungsanordnungen getroffen werden. Das Regierungsstatthalteramt hat die Tragweite dieser Anordnung in Erwägung 9 c) der Verfügung vom 5. Oktober 2018 näher ausgeführt. Ausführungen in den Erwägungen stellen keine rechtswirksamen Anordnungen dar. Solche sind vielmehr in das Dispositiv der Verfügung aufzunehmen.23