Unter diesen Umständen ist eine Beurteilung der baupolizeilichen Wiederherstellungsanordnung im Beschwerdeverfahren nicht möglich.21 Die BVE ist befugt, ein Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren ist bis zum begangenen Fehler zurück aufzuheben.22 Vorliegend beschränkt sich das relevante Verfahren auf den Erlass der streitigen baupolizeilichen Wiederherstellungsanordnung mit Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018.