Eine Heilung der Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren ist angesichts dessen, dass erstinstanzlich noch überhaupt kein Wiederherstellungsverfahren durchgeführt worden ist, nicht möglich. Es ist nicht Sache der BVE, anstelle der ersten Instanz ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren durchzuführen, zumal damit dem Beschwerdeführer die erste Instanz entzogen würde.