Nach dem Gesagten wurde die baupolizeiliche Wiederherstellungsanordnung gemäss Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018 ohne vorangehendes baupolizeiliches Verfahren und ohne baupolizeiliche Zuständigkeit der verfügenden Behörde erlassen. Es wurden keine Beweiserhebungen gemacht, die für den Erlass einer definitiven Anordnung genügen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt. Eine Heilung der Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren ist angesichts dessen, dass erstinstanzlich noch überhaupt kein Wiederherstellungsverfahren durchgeführt worden ist, nicht möglich.