20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 1 RA Nr. 120/2018/68 10 b) Das Regierungsstatthalteramt hat mit seiner Verfügung vom 5. Oktober 2018 sinngemäss erklärt, dass die baupolizeilichen Anordnungen der Verfügung vom 24. Mai 2018 definitiv und unabhängig vom Baubewilligungsverfahren wirksam sein sollen. In diesen ist demnach (auch) eine Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 BauG zu erblicken. Der Beschwerdeführer ficht sinngemäss Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018 an, soweit dies zutrifft.