Sie können nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die (spätere) Hauptverfügung bestimmten Streitgegenstands liegen. Mehr als im Hauptprozess – d.h. definitiv – zu erreichen ist, kann nicht vorsorglich erwirkt werden.20 Soweit mit der Verfügung vom 24. Mai 2018 vorsorgliche Massnahmen nach Art. 27 VRPG angeordnet wurden, sind diese aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Hauptprozess mit dessen Abschreibung hinfällig geworden. 17 Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N.16 19 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 23