27 VRPG befugt war. Solche Massnahmen können insbesondere zur Beseitigung gesetzeswidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten oder zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen angeordnet werden17, namentlich zum Schutz wichtiger Polizeigüter (Leib, Leben, Gesundheit) vor konkreten und schweren Gefahren.18 Die Bezeichnung mit "Baupolizei" schloss diese Interpretation daher nicht aus. Vorsorgliche Massnahmen im Rahmen von Art. 27 VRPG haben nur provisorischen Charakter.19 Sie können nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die (spätere) Hauptverfügung bestimmten Streitgegenstands liegen.