nach Behebung des Eröffnungsmangels innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG anzufechten, soweit er Beschwerdegründe geltend macht, die vom Eröffnungsmangel betroffen waren. Mit seiner Beschwerde vom 1. November 2018 ficht der Beschwerdeführer Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018 insoweit an, als damit unabhängig vom Baubewilligungsverfahren geltende, baupolizeiliche Anordnungen getroffen werden. Diese Tragweite der streitigen Anordnung wurde ihm erst mit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2018 eröffnet.