Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen möglichen Nachteil erlitten, indem er die streitige Anordnung hinsichtlich der ihm nicht bewussten Tragweite nicht angefochten bzw. die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2018 eingereichte Beschwerde diesbezüglich nicht aufrechterhalten hat. Der Eröffnungsmangel wurde erst mit der Verfügung vom 5. Oktober 2018 behoben, indem das Regierungsstatthalteramt in Erwägung 9 c) die Tragweite der Anordnung gemäss Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018 näher ausführte. Damit dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung kein Rechtsnachteil entsteht, muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Anordnung