Umstände war die Tragweite der streitigen Anordnungen objektiv unklar. Missverständliche behördliche Anordnungen stellen einen Anwendungsfall der mangelhaften Eröffnung im Sinne von Art. 44 Abs. 5 VRPG dar.16 Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen möglichen Nachteil erlitten, indem er die streitige Anordnung hinsichtlich der ihm nicht bewussten Tragweite nicht angefochten bzw. die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2018 eingereichte Beschwerde diesbezüglich nicht aufrechterhalten hat.