Dem Beschwerdeführer ist es nicht anzulasten, dass er erst mit Kenntnisnahme der Erwägung 9 c) der Verfügung vom 5. Oktober 2018 verstand, dass das Regierungsstatthalteramt mit Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018 eine endgültige, unabhängig vom Baubewilligungsverfahren wirksame baupolizeiliche Anordnung treffen wollte. Das Regierungsstatthalteramt hat diese ausserhalb seines Zuständigkeitsbereichs und unter Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers getroffen. Der Beschwerdeführer musste auch bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht mit dem Erlass definitiver baupolizeilicher Anordnungen rechnen. Aufgrund ihres Wortlauts und der