Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG15 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die Verfügung vom 24. Mai 2018 beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat Ziffer 3 d) dieser Verfügung am 22. Juni 2018 bei der BVE angefochten, davon ausgehend, dass damit die Nutzung während der Dauer des Baubewilligungsverfahrens geregelt werde. Später hat er diese Beschwerde zurückgezogen, woraufhin die BVE das Verfahren abschrieb.