Beschwerdeführer wurde eine korrekte Anfechtung der Anordnung gemäss Ziffer 3 d) der Verfügung vom 24. Mai 2018 durch erhebliche Verfahrensfehler bei deren Erlass erschwert. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, das Rechtsbegehren auch bei anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers in diesem Sinne zu deuten.