Mit der Verfügung vom 24. Mai 2018 wurden demnach ohne vorhergehendes baupolizeiliches Verfahren und ohne baupolizeiliche Zuständigkeit der verfügenden Behörde baupolizeiliche Anordnungen getroffen, die zudem mit dem Baubewilligungsverfahren vermischt wurden. Damit wurden die Vorschriften über die Zuständigkeit verletzt und es liegen erhebliche Verfahrensmängel vor.