46 Abs. 2 Bst. b BauG). Soweit sich die Anordnung auf die vom Beschwerdeführer bisher praktizierte Nutzung (wenige Fremdvermietungen ohne gastgewerbliche Betriebsbewilligung) bezog, hätte ein Benützungsverbot bzw. eine Wiederherstellungsanordnung im Wiederherstellungsverfahren erfolgen müssen. Damit hätte der Beschwerdeführer auch Anlass und Gelegenheit zur allfälligen Bestreitung der Bewilligungspflicht gehabt. Zur Führung von Baupolizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren ist primär die Gemeinde zuständig.