ohne Hinweis auf ein Baupolizeiverfahren betreffend die bisherige Nutzung. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anlass, mit dem Erlass eines baupolizeilichen Verbots der Fremdvermietung zu rechnen. Eine Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 BauG betreffend die im Baugesuch umschriebene Nutzung konnte im hängigen Baubewilligungsverfahren nicht erlassen werden (Art. 46 Abs. 2 Bst.