einer Betriebsbewilligung E ersuchte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer bekannt gegeben hätte, dass ein Baupolizeiverfahren eröffnet wurde, in dessen Rahmen auch die bis anhin praktizierte Vermietungstätigkeit des Beschwerdeführers zum Gegenstand gemacht worden wäre. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 201814 teilte es zwar mit, es ziehe in Betracht, im Bauentscheid die maximale Nutzung (Anzahl Anlässe, Anzahl Teilnehmer, Betriebszeiten) zu definieren, und gewährte den Parteien dazu das rechtliche Gehör. Es handelte sich dabei um eine verfahrensleitende Verfügung im Baubewilligungsverfahren