Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BauG). Das Regierungsstatthalteramt amtet als Aufsichtsbehörde über die Baupolizei (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BauG). Vernachlässigt die Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so setzt ihr das Regierungsstatthalteramt angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig, verfügt das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen selbst (Art. 48 BauG, Art. 48 Abs. 1 BewD). Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach Art. 45 – 47 BauG.13