Da keine der notwendigen Bewilligungen vorlägen, sei der Bauherrschaft die unbewilligte Nutzung zu verbieten. Aus Verhältnismässigkeitsgründen könne die Vermietung bis Ende 2018 mit Einschränkungen toleriert werden. c) Das Regierungsstatthalteramt führt Baubewilligungsverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich (Art. 33 Abs. 1 BauG11, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BewD). Unter den Voraussetzungen von Art. 27 VRPG12 kann es im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen.