Verfügungen unter der Verfahrensbezeichnung "bbew 196/2017" und mit dem Hinweis auf das Bauvorhaben "C.________, Mehrfachnutzung der bestehenden Räume (GGG Art. 6 Abs. 2 Bst. e". Die am 24. Mai 2018 erlassene Verfügung betitelte es als "Verfahrensleitende und Baupolizeiverfügung im Baubewilligungsverfahren". Zum baupolizeilichen Aspekt erwog es, eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung könne erst nach Vorliegen der baurechtlichen Bewilligung ausgestellt werden. Da keine der notwendigen Bewilligungen vorlägen, sei der Bauherrschaft die unbewilligte Nutzung zu verbieten.