b) Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Einreichung des Baugesuchs vom 19. Dezember 2017 Vermietungen an Dritte vorgenommen. Die Gemeinde beobachtete diese Nutzung im Hinblick auf die Einhaltung des bewilligungskonformen Umfangs. Als Beilage zu ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren hat sie die Kopie eines Schreibens vom 10. März 2015 eingereicht, aus dem dies hervorgeht. Mit dem Schreiben machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass im Falle von regelmässigen Vermietungen eines Lokals für nicht öffentliche Veranstaltungen eine Betriebsbewilligung E beantragt werden müsse.