Das Regierungsstatthalteramt stellt sich demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 auf den Standpunkt, dass bereits mit Erlass der Anordnung gemäss Ziffer 3 d) seiner Verfügung vom 24. Mai 2018 die Vermietung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zur gastgewerblichen Nutzung in abschliessender Weise – also mit Geltung über das Baubewilligungsverfahren hinaus – geregelt worden sei. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2018 sei diesbezüglich keine Regelung getroffen worden.