Beschwerdeführer macht geltend, dass das Regierungsstatthalteramt damit der Anordnung gemäss Ziffer 3 d) seiner Verfügung vom 24. Mai 2018 eine Tragweite zuschreibe, die ihr nicht zukomme. Richtigerweise gelte diese nur für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Tragweite der ursprünglichen Anordnung mit der Verfügung vom 5. Oktober 2018 ausgedehnt, weshalb er diese anficht.