aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass dies auf einem Irrtum beruht und eigentlich die Erwägung 9 c) gemeint ist. In dieser äussert sich das Regierungsstatthalteramt zur Anordnung gemäss Ziffer 3 d) seiner Verfügung vom 24. Mai 2018 und führt sinngemäss aus, dass diese auch nach Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens ab 1. Januar 2019 jede Drittnutzung verbietet. Der RA Nr. 120/2018/68 5