a) Die Beschwerde richtet sich formell gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 5. Oktober 2018, mit welcher das Baubewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2017 abgeschrieben sowie brandschutzrechtliche Anordnungen getroffen werden. Inhaltlich wendet sich die Beschwerde jedoch nicht gegen diese Anordnungen, sondern gegen die Erwägung unter Ziffer 9 c) der Verfügung. Im Rechtsbegehren wird Ziffer 9 d) genannt; aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass dies auf einem Irrtum beruht und eigentlich die Erwägung 9 c) gemeint ist.