4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 1. November 2018 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragt die Aufhebung von Ziffer 9 d) (gemeint ist gemäss Beschwerdebegründung die Erwägung 9 c)) der Verfügung vom 5. Oktober 2018. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, die Liegenschaft für zwölf Anlässe pro Kalenderjahr ab 1. Januar 2019 zu nutzen, wobei als Anlässe alle nicht vereinsinternen Anlässe zu gelten hätten.