Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein (RA Nr. 110/2018/86). Er beantragte die Aufhebung der Anordnung gemäss Ziffer 3 d) der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, die Liegenschaft während der Dauer des Baubewilligungsverfahrens mit den Einschränkungen gemäss Ziffer 3 a) bis c) für zwölf externe Anlässe pro Jahr ab 1. Januar 2019 zu nutzen. Auf Antrag des Beschwerdeführers sistierte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet7, das Beschwerdeverfahren am 13. August 2018.