b) Die über den üblichen Gemeingebrauch hinausgehende Beanspruchung der öffentlichen Parkplätze ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Gemeindebehörde erlaubt. c) Ab 1. Juni 2018 hat die Bauherrschaft bei der Nutzung der Räume durch Dritte am Wochenende stets sowie unter der Woche ab 22:00 Uhr eine für die Einhaltung von Ruhe und Ordnung verantwortliche Person vor Ort zu stationieren, bis die Veranstaltung beendet ist. Sie hat dafür besorgt zu sein, dass weder auf den Nachbargrundstücken noch auf der öffentlichen Strasse parkiert oder Abfall abgelagert wird.