1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Frist gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Gemeinde Brienz vom 26. September 2018 wird neu auf den 30. April 2019 festgelegt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Brienz vom 26. September 2018 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;