Der Antrag der Beschwerdeführerin, auf die Entfernung der Bodenplatten zu verzichten, ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher in diesem Punkt; ihr werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Das Begehren der Beschwerdeführerin, eine Fristerstreckung zur Entsorgung des rückgebauten Materials bis Ende April 2019 zu gewähren, ist durch die Neuansetzung der Wiederherstellungsfrist gegenstandslos geworden. Diesbezüglich wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid