Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG14). 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2018/67 10 Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG).