Die Ansetzung einer neuen Wiederherstellungsfrist bis Ende April 2019 erscheint daher angemessen. Innert dieser Wiederherstellungsfrist ist nicht nur die Voliere inklusive Bodenplatten zurückzubauen, sondern es sind auch das rückgebaute Material zu entsorgen und die frei werdende Bodenfläche zu begrünen. Da die Wiederherstellungsfrist neu angesetzt wird, ist es nicht erforderlich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eine separate Frist zur Entsorgung des abgebauten Materials anzuordnen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist gegenstandslos geworden. 5. Kosten