der Bodenplatten nicht mit grossem Aufwand verbunden ist, würde sich die Ansetzung einer kurzen Frist von wenigen Wochen rechtfertigen. Da aber die angeordnete Wiederherstellung nicht nur die Entfernung der Bodenplatten umfasst, sondern auch die Begrünung der nicht mehr mit Bauten belegten Grundstücksfläche mit Rasen und Sträuchern, wäre eine die Ansetzung einer kurzen, in den Wintermonaten auslaufende Frist ungeeignet und damit unverhältnismässig. Die Ansetzung einer neuen Wiederherstellungsfrist bis Ende April 2019 erscheint daher angemessen.